Rechtliche Situation
In den vergangenen Jahren haben sich zunehmend QR-Codes - eingraviert in den Grabstein oder als Plakette an der Urnentafel angebracht - etabliert, um das Grab mit der zugehörigen Gedenkseite im Internet zu verbinden. Mit der langen Liegezeit der Gräber stellt sich aber auch die Frage, ob die im Grabstein eingravierte Internet-Adresse nach 25 Jahren noch immer existiert!?
Bei der Fotografie von Personen und der Veröffentlichung der Bilder steht der Schutz von Persönlichkeitsrechten im Mittelpunkt der Diskussionen. Die Persönlichkeitsrechte und der Persönlichkeitsschutz in Deutschland werden abgeleitet aus Art. 1 Abs. 1 GG ("Die Würde des Menschen ist unantastbar") in Verbindung mit mit Art.2 Abs.1 GG "... Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ...". Dieses Recht erlischt jedoch mit dem Tod.
Ein Postmortaler Persönlichkeitsschutz in Bezug auf die Daten eines Verstorbenen ist dennoch vorhanden ("Mephisto"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG), jedoch ist die Dauer nicht generell festgelegt. Gleichwohl sind angemessene Trauerfristen einzuhalten. Hieraus läßt sich ableiten, dass Gräber nur fotografiert oder datentechnisch erfasst werden sollten, wenn
Das virtuelle Grab mit einem Bild der/des Verstorbenen auszustatten, unterliegt dem § 22, KunstUrhG.
Unsere Empfehlung ist, daß Sie nur die Gräber der eigenen Verstorbenen digitalisieren. Wollen Sie die Gräber Unbekannter erfassen, so sprechen Sie zuvor mit der zuständigen Friedhofsverwaltung.
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