Altersteilzeitbeschäftigte, die nach Ende der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit nicht gleich in Rente gehen können oder wollen, haben keinen sofortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie müssen vielmehr damit rechnen, dass sie zwölf Wochen lang kein Geld bekommen. Diese Sperrzeit der Bundesagentur für Arbeit ist rechtens, so das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 8 AL 3805/16).
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