Ab 17. August gilt die Europäische Erbrechtsverordnung. Sie legt fest, dass für Erbschaften das Recht des Landes gilt, in dem der Verstorbene seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte. Auf die Staatsbürgerschaft kommt es nicht an. Die Verordnung gilt in allen EU-Ländern – außer in Dänemark, Irland, Großbritannien. Deutsche, die im Ausland leben, können auch das deutsche Erbrecht wählen.
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